Kupferpreiserhöhungen - Unabhängige Schiedskommission
Die Unabhängige Schiedskommission hat (für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern) für die Bundesinnungsgruppe Metall-Elektro-Sanitär-Kfz, die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler sowie für die Berufsgruppe Zentralheizungs- und Lüftungsbau des Fachverbandes Maschinen- und Metallwarenindustrie mit Wirksamkeit 1. Jänner 2011 festgestellt, dass eine durch Kupferpreiserhöhungen verursachte Preisänderung am Anteil „Material“ nur dann zulässig ist, wenn die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Gesamtpreis 2% überschreitet (Bagatellgrenze). Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preisminderungen!
Weiters stellt die Kommission fest, dass aufgrund der aktuellen Preisentwicklung im Bereich Kupfer der erhobene Großhandelspreisindex für Kupfermaterialien der Statistik Austria (Basis: Jahresdurchschnitt 2005 = 100) die geeignete Verrechnungsgrundlage für die Position Kupfer darstellt, die den Marktfaktoren am ehesten nahe kommt.
Die Kommission empfiehlt, dass bei allen künftigen und laufenden Ausschreibungen sowie bei allen bestehenden Verträgen, bei denen der Lieferanteil des Kupfers wertmäßig mehr als 1% des Gesamtauftragsvolumens ausmacht, für die Kupferpreisrelevanten Positionen eine Preisgleitung auf Basis des unter Punkt 1 dargestellten Index zur Anwendung kommen soll.
Die Kommission empfiehlt weiters, dass die aus der Empfehlung gemäß Punkt 2 resultierenden vertraglichen Anpassungen zwischen Auftraggebern und dem erstbeauftragten Unternehmen analog auch in den Vertragsverhältnissen mit dessen Subunternehmern bzw. Lieferanten vorgenommen werden.
Die Empfehlung der Kommission gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Antragsteller werden ab Feststellung der Kommission vierteljährlich Bericht erstatten.
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