Vorsicht bei Vergabe von Subaufträgen



Mit 1. Juli 2011 wird nicht nur die Rot-Weiß-Rot-Karte – ein für die Arbeitsmigration nach Österreich geltendes kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem - eingeführt, sondern auch eine spezielle Aufforderungsverpflichtung von Unternehmen, wenn sie die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben.
Demnach hat der (General-)Auftraggeber seinen (Sub-)Auftragnehmer vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob sie Ausländer beschäftigen, und gegebenenfalls die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Berechtigungen für diese beschäftigten Ausländer vorzulegen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.
Kommt ein Unternehmen dieser Aufforderungspflicht nicht nach und stellt sich in Folge heraus, dass das beauftragte Unternehmen illegal Ausländer beschäftigt, so ist auch das Auftrag gebende Unternehmen nach dem AuslBG zu bestrafen. Ein Nichtreagieren des aufgeforderten Subunternehmers kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass keine Ausländer beschäftigt werden. Auch in diesem Fall ist eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle im Finanzministerium zu erstatten. Als Ausländer iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes gelten Drittstaatsangehörige, nicht aber Angehörige der EU-Staaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien). 
Damit wird die bestehende Generalunternehmerhaftung, die eine Bestrafung des Generalunternehmers (Auftraggebers) für Verstöße von (Sub-)Auftragnehmern nur zulässt, wenn er davon Kenntnis hatte, entsprechend den Vorgaben der EU-Sanktionsrichtlinie erweitert. Der Auftraggeber haftet nun auch für Verstöße seines unmittelbaren Auftragnehmers, wenn er seiner Kontroll- und Verständigungspflicht nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung besteht sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Auftragnehmern und tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Mit der Verpflichtung, seinen Auftragnehmer aufzufordern, vor Beginn der Beschäftigung von Ausländern binnen einer Woche deren Berechtigung nachzuweisen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Zentrale Koordinationsstelle im Finanzministerium zu verständigen, treffen den Auftraggeber eigene konkrete Verhaltenspflichten, deren Verletzung es rechtfertigt, diese strafbaren Handlung (nämlich die illegale Ausländerbeschäftigung des Subauftragnehmers) auch dem Auftraggeber als verschuldet zuzurechnen.
Es ist daher ratsam, gleichzeitig mit jeder Auftragsvergabe an ein Subunternehmen ein entsprechendes Aufforderungsschreiben nachweislich zu übermitteln und auf die Folgen einer Nichtäußerung (Meldung bei der Abgabenbehörde) hinzuweisen.
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen
Per Adresse Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Telefon 01/71129-9621 oder 9622
Fax 01/51433/5910069 
E-Mail post.zko@bmf.gv.at


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