
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,45 %
Erhöhung der IST-Gehälter um 2,2 %
Erhöhung der Zulagen und Aufwandsentschädigung (Ohne Kilometergeld) um 2,2 %
Erhöhung der monatlichen Lehrlingsentschädigung um 2,4 %
Rahmenrechtliche Änderungen
§§ 1. und 2. des Kollektivvertrages (Kollektivvertragspartner und der Geltungsbereich), Anhang 7 sowie sonstige redaktionelle Änderungen werden bis 31.12.2010 auf Büroebene redigiert.
Geltungsbereich § 2 Abs. 3 lit a lautet neu:Der KV gilt nicht
§ 5 Abs. 10 entfällt.
§ 9d Probezeit neu:
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat im Sinn des § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
§ 10 Abs. 7 entfällt.
§ 19c neu lautet:
Ferialpraktikanten und Pflichtpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Personen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten sind Schüler und Studierende, die aufgrund schulrechtlicher bzw. studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) absolvieren.
Bei erstmaliger Beschäftigung erhalten Ferialpraktikanten und Pflichtpraktikanten eine monatliche Vergütung für 38,5 Wochenstunden in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr. Bei jeder weiteren Beschäftigung als Ferial- oder Pflichtpraktikant gebührt eine monatliche Vergütung für 38,5 Wochenstunden in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr. Die höhere Vergütung für das zweite Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) gebührt auch dann, wenn das erste Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) bei einem anderen Betrieb absolviert wurde.
§ 20 neu:
Verfall von Ansprüchen
1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6* Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden.
*Die Verlängerung der Verfallsfrist von 4 auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.12.2010 fällig bzw. bekannt werden.
2. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Abrechnungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
4. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Ansprüche kann von diesem innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aushändigung der Endabrechnung rechtswirksam widerrufen werden. § 20 wird zu § 21
Die gebundenen KVs für Arbeiter und Angestellte erhalten Sie nach Drucklegung (ca. Mitte Jänner) im WK-Shop der WKOÖ.
Zur Erinnerung senden wir Ihnen noch einmal den Termin für den Eignungstest für den Lehrberuf „Elektrotechnik“.
Der Eignungstest dient als Entscheidungshilfe für die Auswahl der Schüler und Jugendlichen, die sich in diesem Lehrberuf um eine Lehrstelle bewerben. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass allein das Schulzeugnis als Entscheidungskriterium nicht ausreichend ist. Im Rahmen des Eignungstests besteht für begleitende Eltern/Erziehungsberechtigte der Jugendlichen die Möglichkeit in einem Rundgang die Berufsschule zu besichtigen und näher kennen zu lernen.
Informieren Sie die anfragenden Jugendlichen bzw. Eltern über diese Möglichkeit. In den letzten Jahren hat sich dies bereits bestens bewährt.
Muster-AGBs für Beleuchter und Beschaller finden Sie auf unserer Website unter hier oder unter www.wko.at/ooe/elektrotechniker.
www.gewerbe-finanzcheck.at: Anonymisierter Online-Finanzcheck für Mitgliedsbetriebe der Sparte Gewerbe und Handwerk.
„Nach einigen Monaten der Vorbereitung stellen wir ab sofort unseren Mitgliedsbetrieben ein Online-Serviceprodukt zur Verfügung, mit dem sie ihr Unternehmen einer soliden bilanztechnischen Überprüfung unterziehen können“, freut sich KR Ing. Günter Pitsch, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk in der WKO Oberösterreich.
„Mit unserer neuen Online-Plattform www.gewerbe-finanzcheck.at geben wir unseren Mitgliedern ein Instrument in die Hand, mit dem sie bestens für ein Kreditgespräch mit ihrer Hausbank gerüstet sind“, unterstreicht Spartenobmann Pitsch und nennt den Hauptnutzen: „Damit steigen die Chancen, bei Bonitätsbeurteilung und Rating gut abzuschneiden und so leichter zu günstigen Fremdkapital zu kommen.“ Denn umfassende Information über die eigenen Möglichkeiten stärke gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten die eigene Verhandlungsposition.
„Auf der Plattform finden unsere Kunden einen detaillierten Fragebogen zu ihrem Unternehmen. Auf Basis der Eingaben werden dann die sechs wichtigsten Bilanzkennzahlen des Betriebs berechnet“, erläutert Spartengeschäftsführer Mag. Heinrich Mayr MBA. Jenseits dieser „Hard Facts“ werden die Unternehmen auch eingeladen, über die „Soft Facts“ Auskunft zu geben. Beides zusammen ergibt ein präzises Bild des Unternehmens, mit dem man sich optimal auf ein Gespräch mit der Hausbank vorbereiten kann. Dabei wird sowohl ein „interner“ Report angehoben, der ein detailliertes Gesamtbild wiedergibt, als auch ein „externer“ Report, der als Basis für das Bankgespräch herangezogen werden kann. Einen wesentlichen Zusatznutzen bringen die Branchenvergleichswerte, die es ermöglichen, das eigene Unternehmen im Oberösterreich- und Österreich-Vergleich einzu-stufen. „Dazu haben wir eine Rahmenvereinbarung mit der KMU Forschung Austria abgeschlossen, die unseren Mitgliedern den Zugriff auf die jeweils aktuellsten Branchen(Bilanz-)kennzahlen aus ganz Österreich ermöglicht“, präzisiert Mayr. Damit erhöht sich die Aussagekraft deutlich gegenüber den Vergleichsdaten, die z.B. nur auf den Erhebungen der eigenen Hausbank basieren.
„Die Anonymität bleibt zu 100 Prozent gewahrt. Individuelle Daten unserer Mitglieder werden selbstverständlich nicht extern erfasst oder weitergeleitet. Das war uns natürlich ganz besonders wichtig“, unter-streicht Spartenobmann Pitsch.
Diesen Service stellen die Branchen der Sparte Gewerbe und Handwerk der WKO Oberösterreich ihren Mitgliedern ab sofort kostenlos und „online“ zur Verfügung.
„2011 werden wir auf Basis der Nutzerrückmeldungen das neue Serviceprodukt optimieren und bei Bedarf zusätzliche Beratungspakete anbieten“, kündigt Mayr an.
Sie erhalten den Zukunftsletter Dezember der, in Kooperation mit Matthias Horx (Zukunftsinstitut GmbH) neu gestalteten wurde. Dieses Service Ihrer Landesinnung beinhaltet Trends aus Marketing und Vertrieb, sowie die neuesten Innovationen und Entwicklungen aus dem Bereich der Technik und der Forschung. Wir hoffen, Ihnen mit diesen aktuellen Informationen über die Entwicklung in der Wirtschaft der Bevölkerungsstruktur und der Technik bei der Weiterentwicklung Ihres Unternehmens eine kleine Hilfestellung leisten zu können.
Ein Betriebsübergang (§ 3 AVRAG) liegt vor, wenn durch ein Rechtsgeschäft wie
ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht.
Ein Betriebsübergang ist jedenfalls anzunehmen, wenn
Der neue Inhaber tritt automatisch als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Dienstverhältnisse und somit auch in die Lehrverhältnisse ein. Er hat die Dienstnehmer über allenfalls geänderte Arbeitsbedingungen zu informieren und eine Ummeldung bei der GKK zu veranlassen. Dies gilt natürlich auch für die Lehrlinge.
Der Betriebsnachfolger hat die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Was ist bei der Übernahme von Lehrlingen zu beachten?
Werden Lehrlinge beim Betriebsübergang übernommen, ändert sich der Lehrberechtigte und damit der Lehrvertrag. Dies ist der Lehrlingsstelle mitzuteilen, wozu sowohl der bisherige als auch der neue Lehrberechtigte verpflichtet ist (§ 9 Abs. 9 BAG).
Bleibt die Betriebsidentität gewahrt, so ist bei einem Betriebsübergang kein Feststellungsverfahren erforderlich (§ 3a ABS. 2 BAG = Nachfolgebetrieb), wenn bereits vor dem Übergang in diesem Betrieb zulässig Lehrlinge im betreffenden Lehrberuf ausgebildet wurden.
Der Betriebsnachfolger muss aber gem. § 2 Abs. 2 BAG
„Betriebsidentität“ ist gegeben, wenn
„Betriebsidentität“ ist daher enger gefasst als die Voraussetzungen für den Betriebsübergang. D.h. jeder Nachfolgebetrieb im Sinne des § 3a Abs. 2 BAG wird unter die Verpflichtung zur Übernahme gem. § 3 AVRAG fallen. Aber nicht jeder Betriebsübernehmer ist automatisch ein „Nachfolgebetrieb“.
Falls der Betriebsübernehmer nach AVRAG nicht die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt, muss die Lehrlingsstelle die Eintragung der Lehrvertragsänderung verweigern. In diesem Fall bleibt das Lehrverhältnis zum bisherigen Lehrberechtigten aufrecht, sofern nicht inzwischen eine Endigung gem. § 14 BAG eingetreten (Wegfall der Ausübungsbefugnis oder Untergang des Lehrberechtigten) oder eine wirksame Auflösung gem. § 15 BAG (etwa eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnis) erklärt worden ist.
Wirtschaftsminister: Einsatz für Schwellenwerte-Verordnung hat sich gelohnt - Höhere Schwellenwerte bei öffentlichen Auftragsvergaben gelten bis 31. Dezember 2011 weiter
Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner freut sich, dass Bundeskanzler Werner Faymann auf seine Anregung die Schwellenwerte-Verordnung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2011 verlängern wird. "Unser Einsatz für die Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung hat sich gelohnt. Durch eine raschere und unbürokratischere Auftragsvergabe kann die öffentliche Hand den aktuellen Aufschwung gezielt unter-stützen", betont Mitterlehner.
So dürfen zum Beispiel Gemeinden auch im kommenden Jahr Dienstleistungsaufträge bis zu einem Volumen von 100.000 Euro direkt - also ohne komplizierte Ausschreibung - an Unternehmen vergeben. Früher lag der entsprechende Schwellenwert, unter dem eine Direktvergabe möglich ist, bei 40.000 Euro. "Durch die Anhebung der Schwellenwerte sparen sich die öffentlichen Auftraggeber Verwaltungskosten, während die Betriebe schneller zu ihrem Geld kommen", betont Mitterlehner.
Die Vorteile der Schwellenwerte-Verordnung belegt auch eine market-Umfrage, in der im Auftrag des Wirtschaftsministeriums 300 österreichische Gemeinden sowie 13 Städte befragt worden sind. Demnach befürworten 92 Prozent die Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung. Laut der Befragung können die Kommunen flexibler (89 Prozent) und schneller (87 Prozent) auf die Marktlage reagieren. 82 Prozent sprechen davon, dass intern deutlich weniger Kosten bei der Auftragsvergabe anfallen. Zudem berichten insgesamt 72 Prozent der befragten Kommunen, dass vor allem Kleinst- und Kleinbetriebe von 1 bis 9 bzw. 10 bis 49 Mitarbeitern von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren.
Die WKO Oberösterreich bietet den Unternehmerinnen und Unternehmern neben den vielen schnellen, kompetenten und persönlichen Beratungen laufend neue Online-Dienste an. Mit den neuen Online-Services können WK-Kunden wesentliche WKOÖ
Das Team der Landesinnung wünscht
Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und
ein erfolgreiches neues Jahr 2011!
Zurück zur Übersicht